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Wenn’s im Urlaub kracht

Wer die Versicherungsunterlagen auf die Reise mitnimmt, hat weniger Ärger

Die Reise hatte so schön begonnen. Doch nicht weit vom Urlaubsdomizil war die Fahrt erst einmal zu Ende. Kurz vor der Ausfahrt eines Tunnels streifte ein entgegenkommender Lastwagen den Kombi der Familie. Der Kotflügel wurde beschädigt, drückte auf den Reifen. An eine Weiterfahrt war nicht zu denken.

Jedes Jahr werden etwa 150 000 deutsche Urlauber im Ausland in einen Unfall verwickelt. Wer dann die richtigen Unterlagen dabei hat und weiß, was zu tun ist, der spart Geld, Zeit und Ärger. Wichtig ist es dabei, die Unfallstelle abzusichern und die vorgeschriebene Warnweste anzuziehen. Der Schaden sollte zudem fotografiert werden.

Sinnvoll ist es auch, gemeinsam mit dem Unfallverursacher den Europäischen Unfallbericht durchzugehen, den man sich vor der Reise aus dem Internet herunterladen kann. Es kann auch nichts schaden, den Unfallort noch zu skizzieren und die Richtigkeit der Angaben gegenseitig mit der Unterschrift zu bestätigen. Nicht vergessen: Namen, Adresse, Fahrzeugkennzeichen und Versicherungsnummer des Unfallgegners aufschreiben.

In vielen Ländern - vor allem Osteuropas - besteht für jeden Unfall eine polizeiliche Meldepflicht. Und wer unsicher ist oder keinen Zeugen hat, der sollte im Zweifel lieber die Ordnungshüter um Unterstützung bitten. Danach sollte der Geschädigte seine Versicherung informieren. Auseinandersetzungen mit der Versicherung des Verursachers muss man dann nicht fürchten, denn: Seit 2003 gilt eine EU-Richtlinie, die es Unfallopfern leichter macht, an ihr Geld zu kommen. Dabei geht es um den Regulierungsbeauftragten, den jede Versicherung in einem EU-Land in jedem anderen EU-Staat benennen muss. Auch Norwegen, Island und Liechtenstein haben sich der Regelung angeschlossen. Dieser «Botschafter» sorgt dafür, dass die Ansprüche bearbeitet werden.

Auskunft über die jeweils zuständigen Regulierungsbeauftragten gibt der Zentralruf der Autoversicherer im Hamburg. Drei Monate hat die Assekuranz Zeit, den Schaden zu ersetzen. Tut sie das nicht, springt die Verkehrsopferhilfe ein. Das gilt vor allem dann, wenn der Unfallgegner nicht versichert war oder vorsätzlich gehandelt hat, seine Versicherung also nicht zahlt. Lehnt die gegnerische Versicherung aus anderen Gründen die Regulierung ab, bleibt nur der Weg vors Gericht – allerdings im Heimatland des Unfallgegners. In jedem Fall lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung. Sie kostet etwa 50 Euro im Jahr und übernimmt die Anwaltskosten. Auch die Schutzbriefe von Versicherern oder Automobilclubs bieten Leistungen, die im Notfall weiterhelfen – etwa Pannenhilfe, Erstattung der Kosten für Übernachtungen oder einen Dolmetscher. Vorsicht ist bei schweren Unfällen geboten: Obwohl Europa immer weiter zusammenwächst, klaffen die Deckungssummen bei Unfallschäden noch weit auseinander. Urlauber,

die Fahrten in Länder mit niedrigen Deckungssummen planen, sollten vor der Abreise über eine zusätzliche Unfallversicherung und eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug nachdenken.

Falls Deutsche im Ausland einen Unfall verursachen, sollten sie die Grüne Karte parat haben, die als Versicherungsnachweis dient. Zwar genügt in den meisten europäischen Ländern das Kfz-Kennzeichen als Nachweis. Der ADAC weist allerdings darauf hin, dass in vielen Staaten die Grüne Karte Pflicht ist. Dort werden zum Teil empfindliche Bußgelder fällig, wenn man sie bei einer Kontrolle nicht vorweisen kann.
Europäischer Unfallbericht
Download

Dieser Unfallbericht gehört in jedes Fahrzeug, bei einem Verkehrsunfall sollten Sie und Ihr Unfallgegner den Unfallhergang schriftlich festhalten.

Der Europäische Unfallbericht hilft Ihnen dabei:

  • Drucken Sie den Unfallbericht zweimal aus, und legen beide Exemplare ins Handschuhfach. Im Ernstfall hilft Ihnen der Unfallbericht bei der schnellen Schadensregulierung.
  • Ideal wäre es, wenn Sie eine Kamera im Fahrzeug haben, dann könnten Sie den Unfallhergang auch im Bild festhalten. Hierbei genügt z.B. eine Einwegkamera, die Sie nach gebrauch wegwerfen können.
 Zum Schluss lassen Sie alle Beteiligten unterschreiben. (Die Unterschrift bedeutet kein Schuldanerkenntnis.)
10 wichtige Punkte nach einem Verkehrsunfall
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einem Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:


  • Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenshöhe liegt nicht höher als bis 500 - 1000 Euro) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvorschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
  • Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
  • Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges die die Tatsache eines Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
  • Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
  • Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
  • Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
  • Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
  • Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständigen durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschalten wird.
  • Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z. B. die Arbeitergemeinschaft der Verkehrsanwälte im Deutscher Anwaltsverein )
  • Der unabhängige KFZ- Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadensersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmer, die mit Ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

Publiziert am: Samstag, 28. Juni 2008 (396 mal gelesen)
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