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Den Handwerker von der Steuer absetzen

Die Wände müssen neu tapeziert werden, die Heizung tropft und der Putz bröckelt von der Außenwand. Renovierungsarbeiten dieser Art werden künftig steuerlich gefördert. Was vorher bereits für kleine Schönheitsreparaturen im Haus galt, bezieht sich jetzt auf alle handwerklichen Modernisierungs- und Erhaltungsarbeiten, und zwar am Haus, in der eigenen Wohnung und auch auf dem Grundstück, im Garten. Dabei gibt es jedoch eine Mindestgrenze. Edgar Wilk, Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz: "Ich kann bis zu 3.000 Euro im Jahr beim Finanzamt geltend machen und bekomme dafür eine Steuerersparnis von 20 Prozent, also bis zu 600 Euro im Jahr."

Nur Arbeitskosten können geltend gemacht werden

Ganz wichtig - dabei können nur die Arbeitskosten geltend gemacht werden. Materialkosten werden nicht mit einberechnet: "Wenn ich selbst zum Baumarkt gehe und kaufe mir die Tapeten und sage dem Handwerker: Kleb sie bitte dran - dann kann ich den Arbeitslohn für den Handwerker absetzen, die Tapete vom Baumarkt nicht. Das heißt, Materialrechnungen vom Baumarkt, das geht nicht. Und wenn der Handwerker kommt und sagt, das kostet 200 Euro, dafür sind 100 für Material und 100 für Lohn, kann ich nur die 100 Euro Lohnanteil beim Finanzamt geltend machen"

Detaillierte Rechnung inklusive Bankbeleg

Das gleich gilt für Ersatzteile: "Also wenn z.B. der Heizkörper tropft und muss ersetzt werden, dann kann ich den Ein- und Ausbau geltend machen, nicht aber den neuen Heizkörper selbst." Deshalb sollte man bei der Handwerkerrechnung genau darauf achten, was drin steht: "Wichtig ist, dass die Rechnung spezifiziert ist, das nicht pauschal draufsteht, ich habe etwas getan, sondern das draufsteht, ich habe soviel Material- und soviel Arbeitslohn bekommen. Und ganz wichtig ist: Ich brauche einen Bankbeleg. Es reicht also nicht, dass ich dem Handwerker das Geld bar in die Hand drücke, dass er mir quittiert, ich habe es erhalten oder auch ein Scheck reicht nicht - ich brauche einen Bankbeleg." Das kann zum Beispiel der Kontoauszug sein – oder der Überweisungsbeleg mit dem Stempel der Bank.

Auch Dienstleistungskosten absetzbar

Neben der Handwerkerrechnung können auch nach wie vor Kosten für Dienstleistungen im Haushalt abgesetzt werden, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern. Putzarbeiten zum Beispiel oder Rasenmähen. Steuerlich geltend gemacht werden können auch Dienstleistungen bei der Pflege von Angehörigen. Bis zu 1200 Euro sind in diesem Fall abzugsfähig, insgesamt kann der Steuerzahler durch die haushaltsnahen Dienstleistungen also 1800 Euro bei seiner Steuer sparen.

Publiziert am: Donnerstag, 03. Mai 2007 (601 mal gelesen)
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